Ja. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt unabhängig vom Arbeitsort. Die Arbeit von zu Hause aus entbindet nicht von der Pflicht zur Zeiterfassung – und nein, es gibt kein Kleingedrucktes, das etwas anderes besagt. Dies ist in Artikel 34.9 des Arbeitnehmerstatuts festgelegt, der von „jeder arbeitenden Person“ spricht, ohne dabei zu unterscheiden, ob sie sich im Büro, zu Hause oder an einem anderen Ort befindet.